Vergütung

Die Anwaltsvergütung richtet sich grundsätzlich nach dem RVG und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis. Dort ist aber in den Nummern VV 2502 und VV 2504 ff. nur die Vergütung bei Beratungskostenhilfe, die regelmäßig unter Verweis auf die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen verweigert wird, geregelt. Das BVerfG hat bereits vor Jahren entschieden, dass eine mehrmonatige Wartefrist bei den öffentlichen / karitativen Beratungsstellen zulässig sei. Wollen Sie schneller ans Ziel kommen, müssen Sie eine Honorarvereinbarung treffen. Diese orientiert sich bei mir an den Beratungshilfegebühren und der Frage, ob Sie Immobilienbesitzer(-in) sind, denn die evtl. Rettung eines Eigenheims / einer Eigentumswohnung ist mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden, der durch die Beratungshilfegebühren des RVG nicht abgedeckt wird, da diese grundsätzlich nur die Unterbreitung eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlages und die Bescheinigung über dessen Scheitern abdecken, nicht jedoch die vorbereitende Informationsbeschaffung. (vgl. Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG; RVG VV 2504–2507; Rz. 7)

Erst recht wird das Ausfüllen der gerichtlichen Formulare nicht von den Gebühren abgedeckt!

Ich werbe nicht mit einer kostenlosen Erstberatung und liste die einzelnen Gebührensätze auf, ohne die Auslagen zu erwähnen, sondern von mir erhalten Sie einen Komplettpreis genannt, der für uns beide verbindlich ist.

Die außergerichtlichen Bemühungen enden entweder mit einem Vergleich, oder mit der Bescheinigung des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung. Für den Vergleich sieht das Gesetz eine Vergleichsgebühr vor. Diese ist in den obigen Kosten bereits enthalten. Kommt es nicht zu einem Vergleich, deckt dieser Kostenanteil das (unterschriftsreife) Ausfüllen der gerichtlichen Formulare ab.

Wünschen Sie eine Vertretung durch mich im Insolvenzverfahren, die nicht erforderlich ist, kostet dies zusätzlich 297,50 €.
Alle Angaben verstehen sich einschließlich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer von 19%.

Bei Immobilienbesitz oder nennenswerter „Auslandsberührung“ schließen wir eine gesonderte Vergütungsvereinbarung, die alle bei mir anfallenden Kosten umfasst.
Selbstverständlich muss ich im Voraus bezahlt werden, da ich mich sonst in die Liste Ihrer Gläubiger einreihen müsste.

Wie Sie das bewerkstelligen klären wir in einem persönlichen Beratungsgespräch.


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